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Ausgabe 05 /2011
Aktuelles
NACHRICHTEN
TERMINE
LITERATURHINWEISE
Bundesarbeitsgericht
Auf ein Neues: Die abermals geänderte Rechtsprechung des BAG zur Zulässigkeit eines abstrakten Antrags auf Feststellung der Tendenzeigenschaft
Besprechungsaufsatz von Akad. Rätin Dr. iur. Katharina Dahm, Mainz
Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 93/09

Mit Beschluss vom 14. 12. 2010 - 1 ABR 93/09 - erklärt das BAG einen Antrag auf abstrakte Feststellung der Tendenzeigenschaft i. S. des § 118 I BetrVG für unzulässig. Diese Tendenzeigenschaft sei losgelöst von der Frage der Anwendbarkeit einer konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Norm lediglich eine nicht feststellungsfähige Vorfrage. Seine entgegenstehende Ansicht in der Entscheidung vom 22. 7. 1998 - 1 ABR 2/98 - gibt das BAG ausdrücklich auf.
Zur Überprüfbarkeit von Personalauswahlentscheidungen
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwältin Stefani Werhahn, Düsseldorf
Beschluss vom 20.5.2010 – 8 AZR 287/08 (A)

Ein Auskunftsanspruch im Bewerbungsverfahren besteht nach nationalem Recht nicht. Die Beweislastregel des § 22 AGG ist eine ausgewogene Regelung, die den Beweisschwierigkeiten des Bewerbers hinreichend Rechnung trägt.
Tarifvertragliche Öffnung zugunsten betrieblicher Bündnisse für Arbeit in memoriam Frau Christel Finke-Hollweg
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Professor Dr. Cord Meyer, Stemwede/Berlin
Urteil vom 20.10.2010 – 4 AZR 105/09

Das BAG hat sich zwar in den letzten Jahren wiederholt mit den unterschiedlichsten Regelungen in Bündnistarifverträgen befasst. Offen bleiben aber die Wechselwirkungen mit der jüngst geänderten Rechtsprechung zum einen im Recht des Betriebsübergangs zur kollektiven Weitergeltung nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB sowie zum anderen im Tarifrecht mit Blick auf die frei gegebene Tarifpluralität.
Die Unwirksamkeit tarifvertraglicher Spannensicherungsklauseln
Besprechungsaufsatz von Akad. rat a.Z. Dr. Felix Hartmann, LL.M. (Harvard), Heidelberg
Urteil vom 13.3.2011 – 4 AZR 366/09

Erneut hat der Vierte Senat des BAG eine zentrale Entscheidung zur Problematik tarifvertraglicher Vorteilsregelungen vorgelegt. Darin bestätigt er zunächst seine bisherige Auffassung, nach der einfache Differenzierungsklauseln tarifrechtlich zulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des neuen Urteils ergibt sich daraus, dass der Senat nunmehr einer qualifizierten Differenzierungsklausel in Form der Spannensicherungsklausel wegen Überschreitung der Tarifmacht die Wirksamkeit versagt hat.
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