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Ausgabe 06 /2011
Aktuelles
NACHRICHTEN
TERMINE
LITERATURHINWEISE
Bundesarbeitsgericht
Benachteiligung wegen des Geschlechts in der Alters- und Übergangsversorgung
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Christian Rolfs, Köln
Urteil vom 19.1.2011 – 3 AZR 29/09
Urteil vom 15.2.2011 – 9 AZR 750/09

Sowohl das Unions- als auch das nationale Recht untersagen neben der unmittelbaren auch die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Dies gilt auch für die betriebliche Altersversorgung und selbst dann, wenn die arbeitsrechtliche Regelung an das für Frauen und Männer unterschiedliche gesetzliche Rentenalter anknüpft. Obwohl alle diese Erkenntnisse nicht neu sind, hatte das BAG Anfang 2011 erneut über die mittelbare Benachteiligung von Frauen in der Alters- und der Übergangsversorgung zu entscheiden.
Diskriminierende Höchstaltersgrenzen für die Einstellung
Besprechungsaufsatz von Dr. Sebastian Kolbe, München
Beschluss vom 8.12.2010 – 7 ABR 98/09

Zu Recht hat der Siebte Senat des BAG eine tarifvertragliche Höchstaltersgrenze von 32 Jahren und 364 Tagen für die Einstellung von Piloten als verbotene Diskriminierung angesehen. Seine Rechtsbeschwerde-Entscheidung in einem Zustimmungsersetzungsverfahren, berührt aber nicht nur den Altersdiskriminierungsschutz, sondern auch wesentliche Fragen des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts.
Gesetzliche Unverfallbarkeit nach der "Heranreichungsrechtsprechung" und Widerruflichkeit des Bezugsrechts bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung
Besprechungsaufsatz von Dr. Stefan Witschen, Köln
Urteil vom 15.6.2010 – 3 AZR 334/06
Urteil vom 15.6.2010 – 3 AZR 31/07
Urteil vom 29.9.2010 – 3 AZR 107/08 (Orientierungssätze)

Das BAG hat in zwei Urteilen vom 15. 6. 2010 seine "Heranreichungsrechtsprechung" zur gesetzlichen Unverfallbarkeit fortentwickelt und sich mit der Widerruflichkeit eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz befasst. Besonders bemerkenswert ist, dass der Dritte Senat seine im Vorlagebeschluss an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe vom 22. 7. 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - formulierte Rechtsauffassung zum Widerrufsrecht bereits modifiziert hat.
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