SAE-Heft
Ausgabe 1 /2006
Aktuelles
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Bundesarbeitsgericht
Teilzeitanspruch, Verteilungswunsch und Ersatzeinstellung
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Andreas Feuerborn, Düsseldorf
Urteil vom 23.11.2004 9 AZR 644/03

Will ein Arbeitnehmer, der gem. § 8 TzBfG die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangt, eine bestimmte Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Verteilungswunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen. An einen einmal geäußerten Verteilungswunsch ist er gem. §§ 145, 130 Abs. 1 BGB ebenso gebunden wie an die Nichtäußerung eines solchen Wunsches. - Der Arbeitgeber kann das Teilzeitbegehren zwar grundsätzlich wegen der unverhältnismäßigen Kosten oder des unzumutbaren Zeitraums für die Einarbeitung einer geeigneten Ersatzkraft gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG ablehnen. Die vom LAG herangezogenen Maßstäbe billigt der Senat aber nicht und gibt auch keine anderen Anhaltspunkte für die Bemessung der Unverhältnismäßigkeit oder der Unzumutbarkeit.
AGB-Kontrolle und kein Ende - Weshalb sich Arbeitgeber nicht durch Vertragsstrafenvereinbarungen vor vertragswidrigem Verhalten von Arbeitnehmern schützen dürfen
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Jobst-Hubertus Bauer und Rechtsanwalt Dr. Steffen Krieger, Stuttgart
Urteil vom 21.4.2005 8 AZR 425/04

Der Achte Senat des BAG hat entschieden, dass eine Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sich der Arbeitgeber darin die Zahlung einer Vertragsstrafe für schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers versprechen lässt, das ihn zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst. Die Entscheidung ist nach Auffassung der Autoren abzulehnen, weil der Senat die Interessenlage des Arbeitgebers bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe verkennt. Gleichwohl wird sich die Praxis darauf einstellen müssen, dass eine Vertragsstrafe in Formulararbeitsverträgen zukünftig nur noch für einzelne ausgewählte Vertragsverletzungen wirksam vereinbart werden kann.
Befristete Erprobung und Schriftform
Besprechungsaufsatz von Dr. Ulf Klebeck, München
Urteil vom 23.6.2004 7 AZR 636/03

Über den genauen Inhalt und Umfang des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG besteht - entgegen der gesetzgeberischen Intension - in der Arbeitsrechtspraxis immer noch Rechtsunsicherheit. Für das befristete Probearbeitsverhältnis hat der Siebte Senat jedenfalls ein Unsicherheitsmoment beseitigt: Die Befristung eines Probearbeitsverhältnisses ist formwirksam, wenngleich bei einer Zeitbefristung der Erprobungszweck nicht Inhalt der Befristungsabrede geworden ist.
Vermutete Diskriminierung eines Bewerbers aufgrund einer geschlechtsspezifischen Stellenausschreibung der Bundesagentur für Arbeit
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Jochen Mohr, Dresden
Urteil vom 5.2.2004 8 AZR 112/03

Der Aufsatz beschäftigt sich mit dem Urteil des BAG vom 5. 2. 2004 zum Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts gem. § 611a BGB. Neben grundsätzlichen Erwägungen zum Verhältnis von Antidiskriminierungsrecht zur verfassungsrechtlich verbürgten Vertragsfreiheit geht er insbesondere auf die Verteilung der Beweislast für das Vorliegen einer Diskriminierung ein. Darüber hinaus behandelt der Verfasser u. a. Grundlagen und Grenzen einer Zurechnung diskriminierenden Drittverhaltens.
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