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LITERATURHINWEISE
Bundesarbeitsgericht
Neues zur Beweislast bei Fortsetzungserkrankungen
Besprechungsaufsatz von Privatdozent Dr. Jacob Joussen, Münster/Jena
Urteil vom 13.7.2005 – 5 AZR 389/04
Die vorliegende Entscheidung enthält für den Bereich der Fortsetzungserkrankung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine begrüßenswerte Konkretisierung und Neugewichtung: Das BAG präzisiert in ihr die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast, ohne die Grundsätze ihrer Verteilung zu ändern. Diese teilweise erfolgende Korrektur älterer Rechtsprechung dürfte zu einer nicht unerheblichen Erleichterung zugunsten des Arbeitgebers führen, der vor der Frage steht, ob er seinem fortgesetzt erkrankten Arbeitnehmer zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist.
Neue Rechtsprechung des BAG zur AGB-Kontrolle von Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Jochen Mohr, Dresden
Urteil vom 25.5.2005 – 5 AZR 572/04
Urteil vom 28.9.2005 – 5 AZR 52/05
Der Fünfte Senat des BAG hat mit seinen Urteilen vom 25. 5. 2005 und vom 28. 9. 2005 entschieden, dass in Formulararbeitsverträgen sowohl einstufige als auch zweistufige Ausschlussklauseln wirksam sind, sofern diese sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber gelten und die Frist jeweils zumindest drei Monate beträgt. In diesem Zusammenhang stufte der Fünfte Senat den Arbeitnehmer als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ein. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass eine Vertragsinhaltskontrolle von echten Individualarbeitsvereinbarungen nach der Einbeziehung der Arbeitsverträge in die AGB-Kontrolle im Zuge der Schuldrechtsreform nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist.
Bundesarbeitsgericht Berlin
Massenentlassungsanzeige erst nach Abschluss von Sozialplanberatungen?
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Richard Giesen, Gießen
Beschluss vom 21.2.2006 – 79 Ca 22399/05
Das ArbG Berlin hat dem EuGH erneut einen Vorlagebeschluss über die Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie übermittelt. In der Beschlussbegründung behauptet das Gericht, Massenentlassungen dürften erst vorgenommen werden, wenn die in § 17 KSchG vorgesehenen Betriebsratskonsultationen und eventuelle diesbezügliche Sozialplanverhandlungen nach § 112 BetrVG abgeschlossen sind.
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