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Bundesarbeitsgericht
Betriebsverfassungsrechtliche Stellung der ABM-Beschäftigten - Dispositionsbefugnis der Beteiligten im Wahlanfechtungsverfahren
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Herbert Buchner, Augsburg
Beschluss vom 13.10.2004 – 7 ABR 6/04
Das BAG hat den ABM-Beschäftigten das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zugesprochen und will sie zugleich bei der für die Betriebsratsgröße maßgeblichen Arbeitnehmerzahl berücksichtigen. Dies liegt auf der Linie der zu den befristeten Arbeitsverhältnissen entwickelten Rechtsprechung. Die Einbeziehung der ABM-Kräfte lässt die Fragwürdigkeit dieser Rechtsprechung deutlich werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sollte der Fall Anlass geben, die Dispositionsbefugnis der Beteiligten zu überdenken.
Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen unterlassener Information gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Dr. h.c. Wolfgang Gitter, Bayreuth
Urteil vom 29.9.2005 – 8 AZR 571/04
Kein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber bei unterlassener Information des Arbeitnehmers über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit. Ein entsprechender Anspruch ist weder aus SGB III noch aus Vertrags- oder Deliktsrecht ableitbar.
Die Streikteilnahme während der Freizeit und deren Vergütung
Besprechungsaufsatz von Dr. Ilka Plöhn, Kiel
Urteil vom 26.7.2005 – 1 AZR 133/04
Hat sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Gleitzeitregelung ordnungsgemäß aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet und anschließend an einem Streik teilgenommen, soll die Streikzeit nach der neuen Rechtsprechung des 1. Senats in seinem Urteil vom 26. 7. 2005 - 1 AZR 133/04 - zu vergüten sein. Die Abkehr des Gerichts von der Maxime des streikbedingten Vergütungsopfers des Arbeitnehmers überzeugt weder in der Begründung noch im Ergebnis. Die im Wesen des Streiks wurzelnde Paritätsrelevanz des Vergütungsentzugs wird nachhaltig verkannt.
Der "Einheitsentsendetarifvertrag"?
Besprechungsaufsatz von Dr. Steffen Klumpp, ZAAR München
Urteil vom 19.5.2004 – 5 AZR 449/03
Das BAG meint, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEntG schreibe nicht vor, dass Mindestentgeltsätze und Überstundenzuschläge in einem (allgemeinverbindlichen) Tarifvertrag geregelt sein müssen. Vielmehr sei eine entsenderechtlich relevante Regelung auch in mehreren allgemeinverbindlichen Tarifverträgen möglich. Das BAG hat Recht.
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