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LITERATURHINWEISE
Bundesarbeitsgericht
Zum Verhältnis von Tarifkonkurrenz und Anwendung des Günstigkeitsprinzips bei arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Michael Kort, Augsburg
Urteil vom 23.3.2005 – 4 AZR 203/04
Der Vierte Senat des BAG beschäftigt sich in der Entscheidung vom 23. 3. 2005 mit der Frage der Tarifkonkurrenz. Hierbei wendet das Gericht das Spezialitätsprinzip an, obwohl es um die Bezugnahme auf Tarifverträge in einem Individualvertrag ging. Näher hätte die Anwendung des Günstigkeitsprinzips gelegen.
Punkteschema für soziale Auswahl für konkret bevorstehende Kündigungen als Auswahlrichtlinie i. S. d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Matthias Jacobs und Simon Burger, Hamburg
Beschluss vom 26.7.2005 – 1 ABR 29/04
Das BAG hat erstmals entschieden, dass ein Punkteschema für die soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen auch dann eine Auswahlrichtlinie i. S. d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist, wenn dieses lediglich für konkret anstehende und nicht für alle künftig auszusprechenden Kündigungen maßgeblich sein soll. Ebenfalls zum ersten Mal hat der Erste Senat dem Betriebsrat auch außerhalb von § 87 Abs. 1 BetrVG einen allgemeinen Unterlassungsanspruch zuerkannt, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verletzt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dem Beschluss auseinander und nimmt auch Stellung zu zwei weiteren Streitfragen, die das BAG offen gelassen hat.
Untergang von Sozialleistungen beim Betriebsübergang
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Cord Meyer, Berlin/Stemwede
Urteil vom 7.9.2004 – 9 AZR 631/03
In seinem Urteil vom 7. 9. 2004 befasst sich das BAG erstmals mit dem Schicksal von unternehmens- bzw. konzernbezogenen Sozialleistungen bei einem Betriebsübergang. Zutreffend wendet das BAG die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung an, die im Regelfall dazu führen dürften, dass der neue Arbeitgeber die bisherige Sozialleistung nach Betriebsübergang nicht mehr schuldet, falls sie eng mit der Geschäftstätigkeit des alten Arbeitgebers verbunden war. Unklar bleibt hingegen die Frage eines etwaigen Ausgleichs, wenn der neue Arbeitgeber nach dem Betriebsübergang eine bislang gewährte Sozialleistung einstellt. Hier empfiehlt es sich, die zukünftige Einstellung einer Sozialleistung ausdrücklich zu regeln und ggf. einen pauschalen Ausgleich zu vereinbaren.
Die Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden in Formulararbeitsverträgen
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Steffen Schöne, Berlin
Urteil vom 18.8.2005 – 8 AZR 65/05
Diese Entscheidung zu Vertragsstrafenabreden präzisiert weiter die Grenzen zulässiger Gestaltungsvarianten. Das BAG festigt seine Rechtsprechung in diesem Bereich. Die Zulässigkeit der Vertragsstrafenabrede beurteilt sich nach § 307 BGB und nicht nach § 309 Nr. 6 BGB.
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