|
Aktuelles
NACHRICHTEN
RECHTSPRECHUNG
GESETZGEBUNG
TERMINE
LITERATURHINWEISE
Bundesarbeitsgericht
Verbindlichkeit eines nachvertraglichen, auf arbeitnehmerseitig ausgelöster Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkten Wettbewerbsverbots - Erfassung der Ansprüche aus Wettbewerbsverboten durch Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Herbert Buchner, Augsburg
Urteil vom 7.9.2004 – 9 AZR 612/03
Das BAG hält ein Wettbewerbsverbot, das nur für den Fall einer vom Arbeitnehmer ausgelösten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 75 Abs. 2 HGB für unverbindlich und will dem Arbeitnehmer für diesen Fall in entsprechender Anwendung des § 75 HGB das Wahlrecht einräumen, sich gegen Karenzentschädigung gleichwohl an das Wettbewerbsverbot zu halten oder die Unverbindlichkeit geltend zu machen. Wie mit seiner Rechtsprechung zu den sog. bedingten Wettbewerbsverboten wird es damit der gesetzlichen Regelung und dem dahinter stehenden Schutzanliegen nicht gerecht. Den Hinweisen zur Ausgleichsquittung ist im Ergebnis zuzustimmen; zur begrifflichen Klarheit trägt die Entscheidung allerdings nichts bei.
Das Rechtsgeschäft gemäß § 613a BGB als möglicher Vertrag zugunsten Dritter
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Cord Meyer, Berlin/Stemwede
Urteil vom 20.4.2005 – 4 AZR 292/04
In der Praxis können Rechtsgeschäfte i. S. d. § 613a Abs. 1 BGB auch als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen sein. Dabei ist in erster Linie auch zu ermitteln, wer aus einem solchen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB verpflichtet und wer berechtigt ist. Mit Blick auf die sich bei einem Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 BGB stellende Offenlegungspflicht kann ein eigenständiges Schuldversprechen das vorzuziehende Gestaltungsinstrument sein. Generell sollten Zusagen möglichst unter Vorbehalt erklärt werden, da ansonsten nachträgliche Änderungen kaum umsetzbar erscheinen.
Bestätigung der unmittelbaren Drittwirkung eines europarechtlichen Verbots von Altersdiskriminierungen durch das BAG - zur vermeintlichen Unwirksamkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 und 4 TzBfG
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Jochen Mohr, Dresden
Urteil vom 26.4.2006 – 7 AZR 500/04
Dem EuGH werden im Recht der Antidiskriminierung zunehmend Kompetenzüberschreitungen zu Lasten der Mitgliedstaaten vorgeworfen (vgl. zuletzt Herzog/Gerken, WamS v. 14. 1. 2007). Paradigmatisch für die grundrechtswidrige Auslegung des Europarechts ist die berühmt-berüchtigte Mangold-Entscheidung. In dieser stufte der Gerichtshof § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG als altersdiskriminierend ein, obwohl die Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG insoweit noch gar nicht abgelaufen war. Das BAG nahm diese Rechtsprechung gleichwohl kritiklos hin und versagte betroffenen Arbeitgebern sogar den rechtsstaatlich wohl begründeten Vertrauensschutz in die bisherige Rechtslage.
Fristablauf für Rechtsmittel spätestens sechs Monate ab Verkündung
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Wulf Gravenhorst, Düsseldorf
Urteil vom 28.10.2004 – 8 AZR 492/03
Obwohl § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur das besagt, was gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 a. F. ArbGG i. V. m. § 516 ZPO a. F. auch bereits zuvor galt, hat das BAG diese lediglich redaktionelle Änderung zum Anlass genommen, der 6-monatigen Berufungsfrist abschließenden Charakter zu geben. Es gibt mithin keine Berufungsfrist von bis zu 18 Monaten mehr.
Aktuelle Pressemitteilungen
|