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LITERATURHINWEISE
Bundesarbeitsgericht
Inhaltskontrolle als "Begleitumstandskontrolle": keine Einbahnstraße zu Lasten des Arbeitgebers!
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Hermann Reichold, Tübingen
Urteil vom 31.8.2005 – 5 AZR 545/04
Mit dem Urteil des BAG zur transparenten Vertragsgestaltung bei der Pauschalabgeltung von Nachtarbeitszuschlägen werden die Grundlagen einer schulmäßigen Inhalts- und Transparenzkontrolle deutlicher. Bemerkenswert ist auch die neue, offenere Sichtweise der konkret-individuellen Begleitumstände bei Abschluss des Arbeitsvertrags nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB. Danach kann der Arbeitnehmer mit besonderem Vorwissen eine ansonsten angreifbare, weil undurchsichtige Vergütungsgestaltung nicht als intransparent angreifen.
Die Berechnung der Betriebsrente bei Versorgungszusagen mit Gesamtversorgungsklauseln und vorzeitigem Rentenbeginn
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Christian Rolfs und wiss. Mitarbeiterin Simone Evke de Groot, Bielefeld
Urteil vom 21.3.2006 – 3 AZR 374/05
Im Urteil vom 21. 3. 2006 nimmt das BAG zu Recht Abstand von der bisher angewendeten Auslegungsregel, wonach Höchstbegrenzungsklauseln bei vorzeitigem Rentenbeginn im Zweifel erst auf den zeitratierlich gekürzten Rentenbetrag anzuwenden waren. Die Auslegung von Höchstbegrenzungsklauseln in Gesamtversorgungsklauseln richtet sich folglich nach den allgemeinen Grundsätzen. Der Beitrag nimmt zu der Rechtsprechungsänderung Stellung und stellt beide Berechnungsverfahren einander gegenüber.
Kehrtwende des BAG zur "Entlassung" i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG - richtiger Weg für die Praxis, jedoch Zweifel an der Koordination von deutschem und europarechtlichem Arbeitnehmerschutz
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Ulrich Ramrath, Cuxhaven
Urteil vom 23.3.2006 – 2 AZR 343/05
Das BAG sieht im Anschluss an die "Junk"-Entscheidung des EuGH nunmehr die Kündigung selbst als "Entlassung" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG, gewährt aber in "Altfällen" Vertrauensschutz. Der Autor kommentiert die Entscheidung grundsätzlich zustimmend, auch weil sie der Praxis einen Dauerkonflikt mit dem EuGH erspart. Die Entscheidung bietet jedoch Gelegenheit, sich grundsätzlich mit der Regelungsdichte des deutschen Kündigungsschutzrechts und mit den Konsequenzen seiner Überlagerung durch europarechtliche Normen auseinander zu setzen.
Organisatorischer Geltungsbereich
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Ulf Klebeck, München
Beschluss vom 22.3.2005 – 1 ABR 64/03
Tarifvertragsparteien versuchen zunehmend mit organisatorischen Geltungsbereichsregelungen, die Geltung "ihres" Tarifvertrages auf ihre Mitglieder zu beschränken. Der Beitrag setzt sich nicht nur mit der Frage nach der Zulässigkeit, sondern auch der Folgen eines organisatorischen Geltungsbereiches des Tarifvertrages auseinander.
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