|
Aktuelles
RECHTSPRECHUNG
TERMINE
LITERATURHINWEISE
Bundesarbeitsgericht
Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Rolf Wank und Wiss. Assistent Dr. Martin Maties, Bochum
Beschluss vom 23.8.2006 – 7 ABR 51/05
Der richtige Anknüpfungspunkt für die Gründung eines Konzernbetriebsrats ist das herrschende Unternehmen. Wenn dieses aber eine natürliche Person ist, die eine Holding-GmbH hält, dann könnte es evtl. aus Kontinuitätsgründen geboten sein, an die juristische Person anzuknüpfen. Bei einem Wechsel der Mehrheiten an der Holding sollte jedoch zumindest eine Rechtsnachfolge für den Konzernbetriebsrat erwogen werden.
Namensliste für Änderungskündigungen
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Michael Worzalla, Düsseldorf
Urteil vom 19.6.2007 – 2 AZR 304/06
Die Änderungskündigung ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem kaum noch handhabbaren Instrumentarium geworden. Das gilt insbesondere in Fällen größerer Umstrukturierungsmaßnahmen. Die Zulassung des Interessenausgleichs mit Namensliste bei der Änderungskündigung schafft für die Arbeitgeber ein wenig Erleichterung.
Präventionsverfahren und betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX - keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwältin Dr. Annette Namendorf, Nussloch, und Rechtsanwalt Dr. Ivo Natzel, Wiesbaden
Urteile vom 7.12.2006 – 2 AZR 182/06
Gleich zweifach in kurzer Zeit hatte sich das BAG mit dem § 84 SGB IX auseinanderzusetzen gehabt. Dabei ging es um die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach Maßgabe des Abs. 1 einerseits und die eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach Maßgabe des Abs. 2 andererseits. Beide Male hat es festgestellt, dass die Durchführung keines der beiden Verfahren Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung sei. Allerdings hat es zugleich für den Fall des nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens die Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitgeber konkretisiert. Dem wird der Beitrag nachgehen und zugleich Hinweise für das prozessuale Verhalten geben.
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs beim bisherigen Arbeitgeber nach § 615 Satz 2 BGB und § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG
Besprechungsaufsatz von Konrad von Hoff, LL.M. (University of Chicago), Bonn
Urteil vom 7.2.2007 – 5 AZR 422/06
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hält das BAG das Angebot vertragswidriger Arbeit durch den bisherigen Arbeitgeber im Annahmeverzug nicht mehr pauschal für unzumutbar für den Arbeitnehmer. Vielmehr soll auch hier eine Einzelfallabwägung darüber entscheiden, ob der Arbeitnehmer einen anderweitigen Erwerb im Sinne von § 615 Satz 2 BGB bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassen hat, weshalb dies auf seinen Annahmeverzugslohn entsprechend anzurechnen ist. Dies bietet dem Arbeitgeber neue Möglichkeiten zur Reduzierung seines Verzugslohnrisikos, insbesondere im Fall von Änderungskündigungen.
|