SAE-Heft
Ausgabe 06 /2008
Aktuelles
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LITERATURHINWEISE
Europäischer Gerichtshof
Grundfreiheiten und "kollektive Maßnahmen" - Die Urteile des EuGH in Sachen Viking Line und Laval
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Abbo Junker, München
Urteil vom 11.12.2007 – Rs. C-438/05
Urteil vom 18.12.2007 – Rs. C-341/05

Die beiden Urteile des EuGH vom 11. und vom 18. 12. 2007 behandeln das Verhältnis der Grundfreiheiten des EG-Vertrags zu "kollektiven Maßnahmen" von Gewerkschaften oder Gewerkschaftsverbänden. Die Kernaussage des Urteils vom 11. 12. 2007 (Viking Line) lautet, dass solche Maßnahmen die Niederlassungsfreiheit der Arbeitgeber beschränken können und deshalb durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müssen. Das Urteil vom 18. 12. 2007 (Laval) trifft die gleiche Aussage in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit.
Bundesarbeitsgericht
Die neue Änderungskündigung
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Volker Rieble und wiss. Assistent Dr. Sebastian Kolbe, München
Urteil vom 21.4.2005 – 2 AZR 132/04
Urteile vom 21.9.2006 – 2 AZR 607/05 und 21. 4. 2005 - 2 AZR 244/04

Mit dem strengen Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung verschärft das BAG den Beendigungskündigungsschutz erheblich. Zugleich wird die "neue, beendigungskündigungsabwendende" Änderungskündigung noch komplizierter: Inkompatible und teils widersprüchliche Schutz- und Auswahlkonzepte stellen die Praxis vor neue Herausforderungen.
Widerruflichkeit des Bezugsrechts bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Christian Rolfs und wiss. Mitarbeiter Stefan Witschen, Bielefeld
Vorlagebeschluss vom 22.5.2007 – 3 AZR 334/06 (A)

Das BAG beabsichtigt, der Rechtsprechung des BGH zum Widerruf des Bezugsrechts von der betrieblichen Altersversorgung dienenden Lebensversicherungsverträgen in der Insolvenz des Arbeitgebers zu widersprechen. Der Beschluss ist schon deshalb bemerkenswert, weil das BAG eine den Arbeitnehmern ungünstigere Position vertreten will als der BGH. Der Dritte Senat fragt beim Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes an: "Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch für den Fall einer ,insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer'?"