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Bundesarbeitsgericht
Die unternehmerische Freiheit zum dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwältin Stefani Werhahn, Düsseldorf
Beschluss vom 16.7.2008 – 7 ABR 13/07
Nach Ansicht des BAG ist es dem Arbeitgeber zumutbar im Sinne des § 78a BetrVG, auf den Einsatz eines Leiharbeitnehmers zugunsten der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters zu verzichten. Damit schränkt das BAG die unternehmerische Entscheidungsfreiheit bei der Personalplanung weiter ein. Diese bezieht sich auch auf die unternehmerische Entscheidung zum dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern.
Gelungene Rechtsfindung im komplizierten Normengefüge der Lohnpfändung - Die gesetzeskonforme Auslegung der §§ 850 Abs. 2, 850a Nrn. 2, 6 ZPO
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Peter Bengelsdorf, Lübeck
Urteil vom 30.7.2008 – 10 AZR 459/07
Das Gericht klärt in überzeugender Weise eine Reihe von lohnpfändungsrechtlichen Streitfragen. Die Kenntnis der Urteilsgründe ist für eine korrekte Anwendung der komplizierten Regelungen des (Lohn-)Forderungspfändungsschutzes unerlässlich.
Neues zu Unterrichtung und Widerspruch bei Betriebsübergang
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Cord Meyer, Stemwede/Berlin
Urteil vom 20.3.2008 – 8 AZR 1016/06
Urteil vom 20.3.2008 – 8 AZR 1022/06
Urteil vom 24.7.2008 – 8 AZR 205/07
Der Achte Senat am BAG verfeinert seine Rechtsprechung zu Unterrichtung und Widerspruch bei Betriebsübergang laufend weiter. Die Praxis sollte daher überlegen, etwa durch Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern eine größere Rechtssicherheit zu gewinnen.
Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG - Auslegung einer Änderungskündigung
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Stefan Burghard, Nürnberg
Urteil vom 13.12.2007 – 2 AZR 663/06
Das BAG befasste sich im Jahr 20007 in mehreren Entscheidungen mit der Frage, wie ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers bei einer aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung auszulegen ist. In der vorliegenden Entscheidung stellt es darüber hinaus fest, dass § 1a KSchG nicht lediglich auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen, sondern auch auf Änderungskündigungen anwendbar ist, soweit diese zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, das Änderungsangebot demnach nicht angenommen bzw. vorbehaltlos abgelehnt wird.
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