SAE-Heft
Ausgabe 06 /2009
Aktuelles
RECHTSPRECHUNG
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LITERATURHINWEISE
Bundesarbeitsgericht
Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH
Besprechungsaufsatz von Professorin Dr. Sudabeh Kamanabrou, Bielefeld
Urteil vom 24.3.2009 – 9 AZR 983/07

Der Neunte Senat des BAG hat kurz nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff seine bisherige Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubs(abgeltungs)ansprüchen aufgegeben, soweit sie sich auf Fälle erstreckte, in denen der Urlaub infolge Krankheit nicht innerhalb des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums genommen werden konnte. Auch wenn der Entscheidung im Ergebnis zuzustimmen ist, ist doch die Begründung des BAG, das sich auf eine gemeinschaftskonforme Rechtsfortbildung stützt, als methodisch nicht korrekt und in ihrer möglichen Tragweite für künftige Reaktionen auf EuGH-Urteile bedenklich zu kritisieren.
Verlängerung von Berufsausbildungsverhältnissen
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Ivo Natzel, Wiesbaden
Urteil vom 14.1.2009 – 3 AZR 427/07

Wird die Beschäftigung über den in einem Berufsausbildungsvertrag festgelegten Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, stellt sich die Frage, ob die weitere Beschäftigung noch im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses erfolgt oder auf Grund des § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt. Dem widmet sich der Beitrag und geht dabei auf eine vom BAG aufgeworfene Frage ein, nämlich ob § 21 Abs. 3 BBiG analog oder erweiternd angewandt werden kann, wenn die Verkündung des Prüfungsergebnisses erst nach dem Ende der vereinbarten Ausbildungszeit erfolgt.
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit auf einem höherwertigen Arbeitsplatz
Besprechungsaufsatz von Rechtsanwalt Dr. Michael Worzalla, Düsseldorf
Urteil vom 16.9.2008 – 9 AZR 781/07

Ein Anspruch auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit setzt das Bestehen eines "entsprechenden freien Arbeitsplatzes" voraus. Das BAG hat in der Entscheidung vom 16. 9. 2008 dieses Tatbestandsmerkmal des § 9 TzBfG ohne Not verwässert.
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