SAE-Heft
Ausgabe 02 /2010
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Bundesarbeitsgericht
Urlaubsanspruch bleibt auch bei Kettenelternzeit bestehen
Besprechungsaufsatz von Assessorin Dr. Nisha Biswas, Frankfurt am Main
Urteil vom 20.5.2008 – 9 AZR 219/07

Das BAG hat mit Urteil vom 20. 5. 2008 entschieden, dass bei der Inanspruchnahme einer Elternzeit direkt im Anschluss an eine vorhergehenden Elternzeit der nicht in Anspruch genommene Urlaub aus der Zeit vor der ersten Elternzeit nicht verfällt. Damit hat der Neunte Senat eine zweite wichtige Entscheidung zum Urlaubsrecht — neben der Entscheidung vom 24. 3. 2009 (- 9 AZR 983/07 -), die die Übertragung des Urlaubs bei Nichtinanspruchnahme wegen Krankheit zum Inhalt hatte — gefällt. Die Anmerkung beschäftigt sich insbesondere mit der Inanspruchnahmefrist des zu übertragenden Urlaubs.
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat: Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Martin Henssler und wiss. Mitarbeiter Jan Beckmann, Köln
Beschluss vom 23.10.2008 – 2 ABR 59/07

Das BAG stellt erstmals klar, dass die Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auch gegenüber dem Betriebsrat gilt, sieht aber in ihrem Verstoß regelmäßig keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Autoren geben den Inhalt der Entscheidung wieder, präzisieren die Argumentation des Gerichts und bewerten das Urteil aus rechtsdogmatischer sowie rechtspolitischer Sicht. Sie setzen sich dabei auch mit der vom Senat offen gelassenen Frage auseinander, inwiefern der Verstoß eines Arbeitnehmervertreters gegen seine Amtspflichten als Aufsichtsratsmitglied zugleich als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu werten ist.
Verhältnis zwischen Kurzarbeit und Urlaub
Besprechungsaufsatz von Professor Dr. Wolf-Dietrich Walker, Gießen
Urteil vom 16.12.2008 – 9 AZR 164/08

Der Neunte Senat des BAG hatte in dem sog. Fährschiff-Fall über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu entscheiden, wenn nach Festlegung des Urlaubszeitraums für einen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung für denselben Zeitraum Kurzarbeit Null eingeführt wird. Der Beitrag stimmt der Entscheidung zu und ordnet die Problematik in andere Fallgestaltungen ein, in denen Urlaub und Kurzarbeit zusammentreffen.